Die internationale Sportschiedsgerichtsbarkeit vor dem deutschen Bundesgerichtshof
Schlagworte:
Sport arbitration, Germany, Europe, DopingAbstract
Das im Anhang abgedruckte Urteil des deutschen Bundesgerichtshof (im Folgenden „BGH“) ist ein vorläufiger1 Endpunkt unter eine Diskussion über die Anerkennungsfähigkeit der Sportschiedsgerichtsbarkeit, vor allem in Doping Angelegenheiten. Der BGH arbeitet sehr klar heraus2 , dass für die Vertragsstaaten des Internationalen Übereinkommens gegen Doping im Sport vom 19. Oktober 20053 in der Kopenhagener Fassung den in Bezug genommenen WADC4 , welche die ausschließliche Zuständigkeit des CAS/TAS vorschreibt, in das innerstaatlich bindende Völkervertragsrecht inkorporiert worden ist.
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